Das 2019 in Kraft getretene Qualifizierungschancengesetz (QCG) hat ein wichtiges Ziel: 
Es soll die Weiterbildung von Beschäftigten in Deutschland fördern. Das ist nicht nur im Hinblick auf den digitalen Wandel, in dem wir uns derzeit befinden, wichtig – der Wirtschaftsstandort Deutschland braucht gut ausgebildete Fachkräfte.
Genau hier setzt das QCG an: Um die Weiterbildung von Beschäftigten zu fördern, soll die Bundesagentur für Arbeit die Kosten für Qualifizierungsmaßnahmen ganz oder teilweise übernehmen. Klingt nach einer großartigen Sache, oder? Umso unverständlicher ist es, dass viele Unternehmen diese Chance nicht nutzen. Denn die Fördertöpfe sind am Ende eines jeden Jahres noch gut gefüllt. Zeit, das endlich zu ändern!


WAS VERBIRGT SICH HINTER DEM QUALIFIZIERUNGSCHANCENGESETZ?
 

Das Qualifizierungschancengesetz bietet umfangreiche Fördermöglichkeiten für Unternehmen und Beschäftigte. Obwohl der Bund hierfür jährlich rund eine Milliarde Euro zur Verfügung stellt, bleibt ein erheblicher Teil dieser Mittel ungenutzt. Dieses ungenutzte Potenzial ist problematisch, da das Qualifizierungschancengesetz dazu beitragen soll, die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Deutschland zu sichern. Denn durch das Gesetz können sich Beschäftigte berufsbegleitend weiterbilden und für Zukunftsberufe qualifizieren.

Dabei haben die Beschäftigten die Wahl, ob sie gleich einen komplett neuen Berufsabschluss erwerben oder sich zunächst „nur“ in bestimmten Themen und Teilbereichen weiterqualifizieren. Beides ist in jedem Fall sinnvoll. 
 

ARBEITGEBER:INNEN MÜSSEN INITIATIVE ERGREIFEN.

Es reicht jedoch nicht aus, dass die Beschäftigten die Notwendigkeit einer Weiterbildung sehen. Vielmehr müssen die Arbeitgeber:innen die Initiative ergreifen und die notwendigen Schritte einleiten, damit die Weiterbildung stattfinden kann. Und das ist in vielen Fällen ein Problem: Denn in vielen Betrieben sind die Fördermöglichkeiten nach dem Qualifizierungschancengesetz gar nicht bekannt, so dass den Beschäftigten die Chance auf eine solche Förderung entgeht.
 
Aber selbst wenn Arbeitgeber:innen von dem Gesetz wissen, heißt das noch lange nicht, dass sie eine entsprechende Weiterbildung für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beantragen. Denn viele Personalverantwortliche scheuen die bürokratischen Hürden und die zum Teil unverständlichen Förderkriterien.
 
Dabei wird folgender Aspekt häufig unterschätzt: Jedes Unternehmen kann für seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Förderung nach dem QCG beantragen. Es lohnt sich auf jeden Fall, sich über die Förderung zu informieren, denn viele Arbeitgeber:innen sind überrascht, wie viel Lohn- und Weiterbildungskosten sie erstattet bekommen können und wie vielfältig die Maßnahmen für die Beschäftigten sind.

Arbeitgeber:innen sind also gut beraten, sich umfassend über das QCG zu informieren.
Denn unter Umständen lassen sie sich sonst einige Vorteile entgehen.

So profitieren Arbeitgeber:innen vom qualifizierungschancengesetz:

1. Geförderte Weiterbildung:
Nicht nur die Kosten für die Weiterbildung selbst können vom Staat gefördert werden. Auch die Lohnkosten, die während der Weiterbildung anfallen, können teilweise oder sogar vollständig erstattet werden.

2. Spielraum für Investitionen:
Dieses Geld schafft Spielraum für Investitionen, die wiederum zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens genutzt werden können.

3. Geringere Rekrutierungskosten:
Arbeitgeber:innen, die ihre bestehende Belegschaft weiterbilden, können schneller auf neue Anforderungen reagieren. Statt neue Beschäftigte zu rekrutieren, schulen sie ihre bestehenden Mitarbeitenden und können sie auf neuen Arbeitsplätzen einsetzen oder ihnen Aufgaben übertragen, für die sie ohne Weiterbildung neue Mitarbeitende hätten einstellen müssen.

4. Bessere Mitarbeitendenbindung:
Wenn Beschäftigte eine Weiterbildung absolvieren können, die sie sich schon lange gewünscht haben, fühlen sie sich wertgeschätzt. Ihre Arbeitgeber:in investiert schließlich in sie, und das ist ein wichtiges Signal. Dies kann die Loyalität der Beschäftigten zum Unternehmen fördern und zu einer besseren Mitarbeitendenbindung beitragen.

5. Verbessertes Employer Branding:
Unternehmen können auch aktiv damit werben, dass sie ihren Beschäftigten Weiterbildung ermöglichen. Dies trägt zu einer positiven Außenwirkung bei und ist ein wichtiger Baustein für ein erfolgreiches Employer Branding.

Übrigens: Für die Förderung nach dem QCG gibt es keine Wartezeit.
Das heißt, Arbeitgeber:innen, die einen Qualifizierungsbedarf bei einem Mitarbeiter oder einer Mitarbeiterin feststellen, können theoretisch ab dem ersten Arbeitstag eine Weiterbildung beantragen. Denn das Gesetz richtet sich an alle Beschäftigten, unabhängig von Qualifikation, Alter oder Betriebsgröße.

 


Natürlich haben aber auch die Beschäftigten selbst eine Reihe von Vorteilen, wenn sie sich beruflich weiterbilden können.

So profitieren Beschäftigte vom Qualifizierungschancengesetz.

1. Kostenlose Weiterbildung:
Beschäftigte haben durch das QCG Zugang zu finanziell geförderter Weiterbildung. Das heißt, sie können neue Qualifikationen erwerben oder bereits vorhandene ausbauen, ohne dafür selbst zahlen zu müssen.

2. Verbesserte Karrierechancen: 
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können das QCG nutzen, um sich in zukunftsträchtigen Bereichen weiter zu qualifizieren. Dies eröffnet neue Chancen auf dem Arbeitsmarkt.

3. Bessere Gehaltsaussichten: 
Wer gefragte Qualifikationen mitbringt, hat auch im Gehaltsgespräch gute Karten. Arbeitgeber:innen lassen gut ausgebildete Fachkräfte nur ungern ziehen und sind deshalb oft bereit, beim Gehalt noch eine Schippe draufzulegen.

4. Unmittelbare Belohnung: 
Beschäftigte müssen übrigens nicht lange warten, bis sich die Weiterbildung auch finanziell auszahlt: Für bestandene Zwischen- oder Abschlussprüfungen gibt es 1.000 bzw. 1.500 Euro Weiterbildungsprämie. Voraussetzung ist, dass die Prüfung vor der zuständigen Kammer abgelegt wurde.

Welche Voraussetzungen müssen beide Seiten erfüllen?

Beide Seiten können vom Qualifizierungschancengesetz profitieren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 

  • Die Beschäftigten müssen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sein.
  • Die geplante Weiterbildung muss darauf abzielen, vorhandene Kenntnisse zu vertiefen oder die Beschäftigten auf neue berufliche Anforderungen vorzubereiten. (Achtung: Eine Förderung nach dem QCG erfolgt nicht, wenn die Weiterbildung zu kurz ist - siehe nächster Punkt - oder gesetzlich vorgeschrieben ist).
  • Der Mindestumfang der Weiterbildung beträgt 121 Einheiten zu je 45 Minuten. Es ist jedoch möglich, die Weiterbildung zu strecken. Dies kann vor allem für Arbeitgeber:innen interessant sein, die Probleme haben, den Arbeitsausfall durch die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu kompensieren. Wird die Weiterbildung über einen längeren Zeitraum gestreckt, ist sie besser planbar. 
  • Ab dem 1. April 2024 muss der zeitliche Abstand zur nächsten QCG-geförderten Weiterbildung mindestens zwei Jahre betragen. Bis April 2024 sind es vier Jahre. 
  • Beschäftigte, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, müssen ab dem 1. April 2024 ebenfalls zwei Jahre warten, bevor sie eine abschlussbezogene Maßnahme beantragen können. Auch hier beträgt die Wartezeit derzeit noch vier Jahre. 
  • Beschäftigte ohne Berufsabschluss können in der Regel jederzeit gefördert werden.
  • Ganz wichtig: Ein nach AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) zertifizierter Bildungsträger muss die Weiterbildung durchführen, damit sie gefördert werden kann. Ist diese Voraussetzung erfüllt, können Arbeitnehmende und Arbeitgeber:innen frei entscheiden, ob die Maßnahme im Betrieb oder beim Bildungsträger stattfinden soll. In einigen Fällen ist es sogar möglich, die Weiterbildung von zu Hause aus zu absolvieren. Voraussetzung ist, dass der Bildungsträger ein entsprechendes Angebot vorhält.

Wie viel Förderung können Unternehmen erhalten?

Wie hoch die Förderung letztlich ausfällt, variiert je nach Art der Qualifizierung. 

  • In aller Regel gilt jedoch die Faustregel: Je anspruchsvoller die Qualifizierung, desto großzügiger fällt die Förderung aus. Im Idealfall heißt das für Unternehmen, dass ein Berufsabschluss komplett gefördert wird, sie also keine Kosten für eine derartige Qualifizierung tragen müssen.
  • Unter bestimmten Voraussetzungen können sogar die Lohnkosten während der Weiterbildung komplett erstattet werden. 
  • Bei weniger komplexen Anpassungsqualifizierungen ist die Förderung gestaffelt. Hier spielt die Unternehmensgröße eine Rolle: Kleinere Unternehmen haben bessere Chancen auf eine umfassende Förderung. 

Konkret sieht die Staffelung wie folgt aus:

  • Kleinstunternehmen, also Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten, können mit einer vollständigen Erstattung der Weiterbildungskosten rechnen. Auch die Lohnkosten können mit bis zu 90 Prozent gefördert werden.
  • Ab dem 1. April 2024 können Unternehmen mit bis zu 49 Mitarbeitenden die kompletten Weiterbildungskosten und bis zu 75 Prozent der Lohnkosten erstattet bekommen. 
  • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), also Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten, können 65 Prozent der Weiterbildungskosten (in Einzelfällen auch mehr) und 65 Prozent der Lohnkosten erstattet bekommen.
  • Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten können jeweils auf eine Erstattung in Höhe von bis zu 40 Prozent der Lohn- und Weiterbildungskosten hoffen.
  • Großunternehmen und Konzerne mit mehr als 2.500 Beschäftigten können bis zu 30 Prozent der Weiterbildungskosten und bis zu 40 Prozent der Lohnkosten erstattet bekommen.

Weitere Kosten und Aspekte:

  • Darüber hinaus können weitere mit der Weiterbildung verbundene Kosten, wie z.B. Kinderbetreuungskosten oder Kosten für eine auswärtige Unterbringung während der Weiterbildung, von der Agentur für Arbeit übernommen werden.
  • Ein weiterer Aspekt ist das Alter der zu qualifizierenden Mitarbeitenden. Häufig können Arbeitgeber:innen bei älteren Beschäftigten mit einer höheren Förderung rechnen. Denn Beschäftigte, die schon länger in ihrem Beruf tätig sind, haben oft einen höheren Qualifizierungsbedarf, was sich positiv auf die Höhe der Förderung auswirkt. 

Wie können Arbeitgeber:innen die Förderung beantragen?

Arbeitgeber:innen, die eine Qualifizierungsmaßnahme beantragen möchten, sollten sich zunächst mit der für sie zuständigen Agentur für Arbeit in Verbindung setzen. Dort werden sie individuell über die Möglichkeiten und Voraussetzungen des Qualifizierungschancengesetzes beraten. Alternativ können Sie sich auch an nach AZAV zertifizierte Weiterbildungsträger:innen wenden und sich dort beraten lassen. Beide Beratungen sind kostenfrei.
 
Anschließend müssen Sie einen Antrag auf Förderung stellen, in dem sie die gewünschte Qualifizierungsmaßnahme und die teilnehmenden Beschäftigten angeben. Die Agentur für Arbeit prüft den Antrag und entscheidet über die Höhe der Förderung. Wird der Antrag bewilligt, kann es mit der Qualifizierungsmaßnahme losgehen.

Joachim Giese im Gespräch.

Ich möchte Unternehmerinnen und Unternehmer dazu ermutigen, die Chance auf Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz zu nutzen. Als ersten Schritt sollten Sie sich an Ihren Arbeitgeber:innen-Service wenden oder sich von AZAV-zertifizierten Anbieter:innen, zum Beispiel WBS TRAINING, beraten lassen. Diese Beratungsangebote sind kostenlos und bieten eine umfassende Unterstützung. Es wäre schade, diese Chance ungenutzt zu lassen.

Lassen Sie sich die Möglichkeiten des Qualifizierungschancengesetzes nicht entgehen!